Statuten der CHIP
Art. 1 Name und Sitz der Interessengemeinschaft
Unter dem Namen CHIP – Schweizerische Interessengemeinschaft Phenylketonurie (PKU) und andere mit Eiweisseinschränkungen behandelte Stoffwechselstörungen – besteht eine gemeinnützige Interessengemeinschaft, die im Sinne von Art. 60-79 ZGB parteipolitisch, konfessionell und wirtschaftlich neutral ist. Der Sitz ist jeweils am Ort des Sekretariats.
Art. 2 Aufgaben und Zielsetzung
Zweck der Interessengemeinschaft ist die Förderung sämtlicher Massnahmen, die zur Verbesserung der Lebenssituation und der -qualität der betroffenen Personen und deren Angehörigen beitragen.
Insbesondere strebt die Interessengemeinschaft an:
- Kontaktpflege und Anregungen zum Erfahrungsaustausch zwischen Eltern und Interessierten,
- Beratung der Eltern und Interessierten,
- Informationen der Eltern über Neuerungen im Bereich der Lebensmittel, des Versicherungswesens sowie auf medizinischem Gebiet,
- Kontaktnahme zu nationalen und internationalen medizinischen und anderen Organisationen, die eine ähnliche Zielsetzung haben,
- Kontaktnahme mit Lebensmittel-Herstellerfirmen mit dem Ziel, Produkte ausführlicher und genauer zu bezeichnen,
- Aufklärung der Öffentlichkeit über die angeborene Stoffwechselstörung PKU, die entsprechende Diät sowie über die Behandlungschancen und deren Erfolge,
- Informationen und Aufklärung der Behörden, Fachleute, Krankenkassen, IV und anderer Versicherungen über die Schwierigkeiten und Kosten im Umgang mit betroffenen Personen,
- Erleichterung schaffen bei der Einführung von ausländischen Diätprodukten,
- Verständnis wecken und fördern im Sinne von Erholungsmöglichkeiten und -aufenthalten mit gezielter eiweissarmer Diät.
Art. 3 Mittel der Interessengemeinschaft
Die Interessengemeinschaft verfügt zur Verfolgung des Interessenzwecks über Jahresbeiträge der Mitglieder sowie über weitere Zuwendungen Dritter. Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die Generalversammlung.
Art. 4 Mitgliedschaft
Arten der Mitgliedschaft
Die CHIP umfasst zwei Arten von Mitgliedschaften:
- Aktivmitglied
- Passivmitglied
Aktivmitglied
- Aktivmitglied kann jede volljährige Person werden, die selbst oder deren Kind von Phenylketonurie oder einer anderen mit Eiweisseinschränkungen behandelte Stoffwechselstörung betroffen ist.
- Es gibt zwei Formen von Aktivmitgliedern: Das Einzelmitglied und das Familienmitglied.
- Jedes Aktivmitglied ist an der Generalversammlung mit 1 Stimme stimm- und wahlberechtigt.
Passivmitglied
- Als Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Gönner aufgenommen werden, die der CHIP mit moralischer und finanzieller Unterstützung beistehen.
- Das Passivmitglied besitzt weder Stimm- noch Wahlrecht.
- Passivmitglieder werden zu den Aktivitäten der CHIP eingeladen und erhalten die Vereinsmitteilungen.
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Beitrittsgesuche müssen in schriftlicher Form zuhanden des Vorstandes eingereicht werden.
Über die Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Beitrittsgesuches durch den Vorstand besteht ein Rekursrecht an der Generalversammlung.
Der Austritt ist jederzeit möglich durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Bei Ausschluss durch den Vorstand besteht ein Rekursrecht an der Generalversammlung.
Art. 5 Organe der Interessengemeinschaft
Die Organe der Interessengemeinschaft sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
Art. 6 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Interessengemeinschaft. Ausserordentliche Versammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen.
Der Vorstand ist ausserdem verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
Anträge der Mitglieder und Kündigungen der Vorstandsmitglieder zuhanden der Generalversammlung sind dem Vorstand mindestens einen Monat vor der GV schriftlich bekannt zu geben.
Die Generalversammlung beschliesst mit einfachem Mehr. Jedes anwesende Aktivmitglied verfügt über eine Stimme. Die Einladungen zur ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung müssen, unter Mitteilung der Traktandenliste, mindestens zwei Wochen vor der GV versandt werden.
Die Generalversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:
- Begrüssung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Wahl der Stimmenzählerinnen/-zähler,
- Abnahme und Genehmigung des Protokolls, des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
- Wahl des Präsidiums, des Vorstandes und der Rechnungsrevisorinnen/-revisoren,
- Besprechung aller mit der Interessengemeinschaft zusammenhängenden Fragen,
- Anträge der Mitglieder,
- Festsetzen der Mitgliederbeiträge,
- Verschiedenes.
Art. 7 Der Vorstand
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Interessengemeinschaft und vertritt diese nach aussen.
- Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus Präsident/in, Vizepräsident/in, Sekretariat, Beisitzer/in.
- Der Präsident oder die Präsidentin wird durch die Generalversammlung gewählt, die übrigen Vorstandsmitglieder konstituieren sich selbst.
- Jedes Mitglied der CHIP kann in den Vorstand gewählt werden.
- Der Vorstand muss mehrheitlich aus Aktivmitgliedern bestehen.
- Der Vorstand wird alle 2 Jahre durch die Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ersatzwahl tritt die/der Gewählte in die Amtsdauer der Vorgängerin/des Vorgängers ein.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er beschliesst mit einfachem Mehr.
- Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen müssen in einem Protokoll festgehalten werden.
- Der Vorstand hat einmal jährlich über die Finanzlage der Interessengemeinschaft Rechenschaft zu geben.
- Der Vorstand hat der Generalversammlung für die Dauer eines Vereinsjahres ein Budget vorzulegen.
- Über die Delegierung von Kompetenzen an seine Mitglieder oder an Dritte entscheidet der Vorstand.
Art. 8 Revisoren
Die Generalversammlung wählt jeweils für die Amtsdauer von drei Jahren:
- 2 Revisorinnen / Revisoren
- 1 Ersatzrevisorin / -revisor.
Diese müssen nicht Mitglieder der Interessengemeinschaft sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisorinnen/Revisoren prüfen die Jahresrechnung und die Buchführung der Interessengemeinschaft. Sie erstatten über ihren Befund einen kurzen, schriftlichen Bericht.
Art. 9 Zeichnungsberechtigung
In allen rechtsverbindlichen Belangen sind 2 Vorstandsmitglieder im Kollektiv zeichnungsberechtigt. Der Vorstand bestimmt die Zeichnungsberechtigung.
Art. 10 Entschädigung des Vorstandes
Den Vorstandsmitgliedern wird während ihrer Amtszeit der Mitgliederbeitrag erlassen, sowie sämtliche Spesen vergütet. Für Reisespesen gelten die Tarife der öffentlichen Verkehrsmittel, resp. für die SBB die 2. Klasse.
Art. 11 Haftung
Für Schulden der Interessengemeinschaft haftet ausschliesslich das Gemeinschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 12 Statutenänderungen
Änderungen der vorliegenden Statuten können nur an einer GV vorgenommen werden, es ist ein 3/4-Mehrheitsbeschluss (drei Viertel) der anwesenden Aktivmitglieder erforderlich. Um beschlussfähig zu sein, müssen die Änderungsvorschläge spätestens mit der Einladung zur GV bekannt gegeben werden.
Art. 13 Auflösung der Interessengemeinschaft
Für eine Auflösung der Interessengemeinschaft sind 3/4 (drei Viertel) der Stimmen der Aktivmitglieder an der Generalversammlung notwendig. Gleichzeitig ist über die Verwendung des Gemeinschaftsvermögens zu beschliessen.
Dieses soll einem ähnlichen Zwecke zukommen.
Besteht die Möglichkeit, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Interessengemeinschaft mit dem gleichen Zweck gegründet wird, fällt das Vermögen dieser IG zu. Bis zu diesem Zeitpunkt muss das Vermögen von einem neutralen Notar verwaltet werden.
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 4. September 1988 angenommen.
Änderungen der Statuten erfolgten nach Vorlage und Genehmigung an den Generalversammlungen der Jahre 1999, 2000, 2003, 2005 und 2006.

